Genfer Konventionen gegen Barbarei und Kriegsverbrechen
Kriege und bewaffnete Konflikte bedeuten Tod und Zerstörung und unermessliches Leid für die Menschen. Doch es gibt international verbindliche Regeln, die helfen sollen, Barbarei und Kriegsverbrechen zu verhindern: Die Genfer Konventionen, Kernstück des Humanitären Völkerrechts, dienen dem Schutz von Zivilpersonen sowie dem menschlichen Umgang mit verwundeten Soldatinnen und Soldaten sowie Kriegsgefangenen. Sie gehen zurück auf die Initiative des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und seines Gründer Henry Dunants, der unter dem Eindruck der Schlacht von Solferino das Rote Kreuz ins Leben rief und das erste Regelwerk für die Versorgung von Verwundeten initiierte. Das wurde stets erweitert und in seiner heutigen Form 1949 nach den Schrecken des Zweiten Weltkriegs verfasst. Bis heute sieht sich das IKRK dafür zuständig, für die Verbreitung der Regeln und deren Einhaltung beziehungsweise für die Ahndung von Verstößen zu sorgen, und es kann im Konfliktfall Aufgaben einer Schutzmacht übernehmen.
Als DRK-Kreisverband Ulm verstehen wir uns als Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Wir stellen nacheinander die vier Genfer Konventionen vor, wie sie 1949 vereinbart und mittlerweile von allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen und fast allen Staaten der Welt unterschrieben wurden. Damit sind die Genfer Abkommen das einzige internationale Vertragswerk, das universell anerkannt ist.
- Das I. Genfer Abkommen
Die erste Genfer Konvention zielt ab auf die „Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“: Verletzte müssen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Kriegspartei, unabhängig von Herkunft, Religion und Weltanschauung menschlich behandelt und versorgt werden. Streng verboten ist es, ihnen Gewalt anzutun, sie zu foltern oder zu töten. In den 64 Artikeln des ersten Genfer Abkommen ist auch der Schutz von Sanitätspersonal und -transporten sowie der Seelsorgerinnen und Seelsorger festgeschrieben. Anerkannt werden die Schutzzeichen rotes Kreuz, roter Halbmond, roter Löwe mit roter Sonne (und in einem späteren Zusatzprotokoll von 2005 das rote Quadrat, der „rote Kristall“), deren Verwendung genauen Vorgaben folgt.
- Das II. Genfer Abkommen
Das zweite Genfer Abkommen entspricht in Form und Inhalt im Wesentlichen den Grundsätzen des ersten Teils und wendet sie auf den Seekrieg an. Die 63 Artikel regeln den Schutz von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte auf See und stellt die Lazarettschiffe unter Schutz.
- Das III. Genfer Abkommen
Der 143 Artikel umfassende Vertrag regelt detailliert den menschenwürdigen Umgang mit Kriegsgefangenen. Strikt verboten sind Misshandlungen und Gewalt oder das Unterlassen von Hilfe. Oberstes Gebot ist die Achtung der Menschenwürde. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Kriegsgefangenenlagern, die Arbeitsbedingungen dort sowie die Versorgung der Kriegsgefangenen mit Lebensmitteln und medizinischer Behandlung. Geregelt ist unter anderem auch, für welche Arbeiten die Kriegsgefangenen eingesetzt werden dürfen – unter humanen Arbeitsbedingungen.
- Das IV. Genfer Abkommen
Unter dem Eindruck der katastrophalen Folgen des Zweiten Weltkriegs für die Zivilbevölkerung wurde das vierte Genfer Abkommen formuliert. Es schützt Zivilpersonen und ausdrücklich auch die Menschen in besetzten Gebieten. Die am Konflikt beteiligten Parteien müssen sich bemühen, Übereinkünfte zur Evakuierung von Verwundeten, Kranken und Gebrechlichen, alten Menschen, Kindern und Wöchnerinnen aus belagerten Gebieten zu treffen und Geistlichen aller Bekenntnisse und dem Sanitätspersonal Durchlass zu gewähren. „Unter keinen Umständen“ dürfen Zivilkrankenhäuser angegriffen werden. Das Abkommen enthält detaillierte Bestimmungen zu humanitären Hilfsaktionen für die Menschen in besetzten Gebieten wie die ungehinderte Zustellung von medizinischen und anderen lebensnotwendigen Mitteln, der Schutz von Kindern und die Versorgung von Waisen. Eine besondere Rolle kommt bei der Umsetzung aller Schutzmaßnahmen den Schutzmächten und unparteiischen Organisationen wie dem Internationalen Komitee von Roten Kreuz (IKRK) zu, das auch die Aufgaben einer Schutzmacht übernehmen kann.
Weiterührende Informationen finden Sie unter: https://www.drk.de/das-drk/auftrag-ziele-aufgaben-und-selbstverstaendnis-des-drk/humanitaeres-voelkerrecht-im-kontext-des-drk/genfer-abkommen